Vierzig-Prozent-Regel für mit der Personenwahl verbundene Verhältniswahlen

Dass es auch anders geht, zeigt Maria Stelz in ihrer Abschlussarbeit des Studiengangs Wirtschaftsmathematik-Aktuarwissenschaften der TH Rosenheim, aus der ein Artikel für die Zeitschrift für Parlamentsfragen entstand (Kopie gratis anfordern über ►https://www.math.uni-augsburg.de/htdocs/emeriti/pukelsheim/publikationen.html#pub2021c).

Anhand empirischer Daten aus deutschen Nachkriegswahlen konstruierte Frau Stelz zusammen mit dem renommierten Wahlrechtsexperten Prof. Dr. Friedrich Pukelsheim von der Universität Augsburg und Prof. Dr. Wolfgang Bischof von der TH Rosenheim 765 Prüffälle, um die Vierzig-Prozent-Regel zu untersuchen. Die Regel besagt, dass sich alle Direktmandatsgewinne in die Verhältnisrechnung einfügen lassen, wenn der Anteil der Direktmandate an der Sollgröße vierzig Prozent beträgt. Während bei traditionellem fünfzig-prozentigem Direktmandatsanteil regelmäßig Überhangmandate anfallen, wäre dies mit vierzig-prozentigem Anteil nur in zweiundzwanzig der hypothetischen 765 Prüffälle der Fall gewesen.