Bei Bedarf können für zu erbringenden Studienleistungen die Bedingungen modifiziert werden; in der Regel durch Absprache zwischen der/dem Lehrenden und der/dem Studierenden mit Behinderung bzw. chronischer Erkrankung. Bei Prüfungsleistungen ist von der oder dem Studierenden mit Behinderung / chronischer Erkrankung ein formloser schriftlicher Antrag an das zuständige Prüfungsamt bzw. den zuständigen Prüfungsausschuss zu richten.
Der Antrag auf Nachteilsausgleich sollte von dem Prüfungsteilnehmer/ der Prüfungsteilnehmerin rechtzeitig, jedoch spätestens mit der Anmeldung zur Prüfung bzw. dem Antrag auf Prüfungszulassung erfolgen.
Hier sollte der Prüfling bereits die für sie/ihn geeigneten Nachteilsausgleiche konkret darlegen und begründen. Beruft sich ein Prüfling erst nachdem er die Prüfung bereits absolviert hat auf seine Behinderung, so ist eine nachträgliche Aufhebung oder Neubewertung der Prüfung aus diesem Grund nicht möglich.
Dem Antrag sind je nach Lage des Einzelfalls geeignete Nachweise beizufügen, um dem Prüfungsausschuss eine zügige und angemessene Entscheidung über die jeweiligen Prüfungsmodifikationen zu ermöglichen.
Geeignete Nachweise für einen Antrag auf Prüfungsmodifikation
- fachärztliches oder amtsärztliches Attest (verpflichtend)
- ggf. Stellungnahme der Behindertenbeauftragten
- Kopie des Schwerbehindertenausweises (sofern vorhanden)
Die ärztliche Bescheinigung sollte Aufschluss darüber geben, welche Prüfungsmodifikationen im Einzelfall erfolgen sollen.
Auch existieren Härtefallregelungen an der Hochschule Rosenheim.
Nachteilsausgleiche sind auch möglich für Studienbewerber mit Behinderung oder chronischer Erkrankung: Bei Auswahlverfahren sind Anträge zur Verbesserung der Durchschnittsnote bzw. zur Verbesserung der Wartezeit möglich bzw. beim Eignungsfeststellungsverfahren im Studiengang Innenausbau werden Anträge berücksichtigt.
Beispiele für Nachteilsausgleiche bei Studien- und Prüfungsleistungen
- Verlängerung der Bearbeitungszeit bei zeitabhängigen Studien- und Prüfungsleistungen (z.B. Klausuren, Haus- und Abschlussarbeiten). Die Dauer der Zeitverlängerung richtet sich nach Art und Ausmaß der Störung.
- Ersatz von schriftlichen durch mündliche Leistungen und umgekehrt, zum Beispiel für Studierende mit einer Hörbehinderung oder Sprachbehinderung
- Zulassung von Gebärdensprachdolmetscher/innen sowie zur Verfügung stellen von adaptierten (Prüfungs-) Unterlagen
- Befreiung von der regelmäßigen Anwesenheitspflicht in Lehrveranstaltungen (mit Ausgleich der Anwesenheit durch Erbringen einer kompensatorischen Leistung insbesondere bei Dialysepatienten)
- Zulassen oder ggf. auch zur Verfügung stellen von notwendigen Hilfsmitteln und Assistenzleistungen
Durch den Nachteilsausgleich bei Studien- und Prüfungsleistungen werden die fachlichen Anforderungen an die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten nicht verringert! Es handelt sich bei einem Nachteilsausgleich nicht um eine Erleichterung, sondern um eine bedarfsgerechte Gestaltung von Bedingungen, um Studierenden mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung das Absolvieren von Studien- und Prüfungsleistungen unter gleichwertigen Bedingungen zu ermöglichen. Es kann sinnvoll sein, dass der Behindertenbeauftragte und/oder der Prüfungsausschuss mit dem Prüfling ein Vorgespräch führt, um die bedarfsgerechte Modifikation von Bedingungen individuell festzulegen.
Die Umsetzung des Nachteilsausgleichs sollte in der Regel in Zusammenarbeit zwischen Prüfer und dem Prüfungsamt (ggf. unter Hinzuziehen des Behinderten-beauftragten) erfolgen. Nachteilsausgleichende Maßnahmen dürfen sich nicht auf die Bewertung von Studien- und Prüfungsleistungen auswirken.
Nachteilsausgleiche beziehen sich stets auf die individuellen Besonderheiten und Möglichkeiten von Prüflingen und sollen deren Chancengleichheit gegenüber Prüflingen ohne Behinderung wahren. Somit können auch keine allgemeinverbindlichen Angaben über Prüfungsmodifikationen getroffen werden. Generell sollten jedoch die spezifischen Bedürfnisse der Prüflinge mit Behinderungen berücksichtigt werden.