Schritt 10: Beantrage deine Aufenthaltserlaubnis für Jobsuche und Berufstätigkeit in Deutschland
Als internationaler Studierender, der sich dem Ende seines Studiums nähert, ist einer der wichtigsten Schritte, um sein Leben in Deutschland fortzusetzen, die Beantragung der richtigen Aufenthaltserlaubnis. Wenn du planst, nach Abschluss deines Studiums im Land zu bleiben, um eine Beschäftigung zu suchen, ist es wichtig, dass dein Aufenthaltsstatus entsprechend aktualisiert wird, um rechtliche Probleme zu vermeiden.
Wenn du dich dem Ende deines Studiums näherst und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen möchtest, um dich zur Arbeitssuche in Deutschland aufzuhalten, solltest du das Verfahren frühzeitig einleiten. Die zuständige Behörde für Studierende in Rosenheim ist das Landratsamt Rosenheim, die für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zuständig ist. Du kannst dich über die verschiedenen Arten von Aufenthaltstiteln beraten lassen, darunter die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche, mit der du dich bis zu 18 Monate in Deutschland aufhalten kannst, um einen Arbeitsplatz zu suchen, der mit deinem Studienabschluss in Zusammenhang steht.
Landratsamt Rosenheim, Sachgebiet 52 - Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht
- Adresse: Wittelsbacherstraße 53, 83022 Rosenheim
- Telefon: +49 (0) 8031 392 01
- E-Mail: poststelle@lra-rosenheim.de
- Rechtzeitigkeit: Stelle sicher, dass du deine Aufenthaltserlaubnis beantragst, bevor dein aktuelles Studentenvisum oder deine Aufenthaltserlaubnis abläuft. Es wird empfohlen, den Antrag mindestens 2-3 Monate vor Ablauf der Gültigkeit zu stellen.
- Erforderliche Dokumente: Du benötigst verschiedene Dokumente, unter anderem:
- Gültiger Reisepass
- Nachweis des Studienabschlusses (Zertifikat oder Bestätigung der Universität)
- Nachweis einer Krankenversicherung
- Nachweis ausreichender finanzieller Mittel (Kontoauszüge oder Stipendienbestätigungen)
- Anforderungen an die Beschäftigung: Wenn du eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche beantragst, musst du nachweisen, dass deine Arbeitssuche mit deinem Studienfach übereinstimmt und dass die Stelle, die du suchst, den deutschen Beschäftigungsstandards entspricht.
Das Landratsamt Rosenheim kümmert sich um alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Aufenthaltsgenehmigung und dem Visum für internationale Studierende. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, empfiehlt es sich, rechtzeitig vor Ablauf deines aktuellen Aufenthaltstitels mit der Behörde Kontakt aufzunehmen.
Landratsamt Rosenheim, Sachgebiet 52 - Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht, zuständig.
- Adresse: Wittelsbacherstraße 53, 83022 Rosenheim
- Telefon: +49 (0) 8031 392 01
- E-Mail: poststelle@lra-rosenheim.de
Es ist wichtig, mit diesem Prozess frühzeitig zu beginnen, um unnötigen Stress zu vermeiden, wenn das Datum deines Abschlusses näher rückt. Viel Glück bei deinen nächsten Schritten und denke daran, dass die Unterstützung da ist, um dich durch die Aufenthalts- und Beschäftigungsphase in Deutschland zu navigieren!
- Sei rechtzeitig da und konsultiere uns
- Sei rechtzeitig da und konsultiere uns
- Sei rechtzeitig da und konsultiere uns
Du musst darauf achten, dass du dich rechtzeitig beraten lässt. Das Ablaufdatum deiner Aufenthaltserlaubnis darf auf keinen Fall überschritten werden. Am besten ist es, wenn du vier (4) Wochen vor Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung vorbeikommst und nachfragst!
Ja, das Landratsamt Rosenheim bietet in der Regel Unterstützung in englischer Sprache an, insbesondere bei Angelegenheiten, die internationale Studierende und Einwohner betreffen. Obwohl die meisten Dokumente und Vorgänge in erster Linie auf Deutsch verfasst sind, sind die Mitarbeiter oft in der Lage, auf Englisch zu kommunizieren, um dich zu beraten. Es ist immer eine gute Idee, deine Vorliebe für Englisch zu erwähnen, wenn du dich telefonisch oder per E-Mail an das Amt wendest, um sicherzustellen, dass du in der Sprache unterstützt wirst, mit der du dich am wohlsten fühlst.
Wenn du einen Termin vereinbarst, kann es auch hilfreich sein, dich zu vergewissern, dass während deines Besuchs Englisch gesprochen wird.
Wenn du bereits im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, darfst du insgesamt nicht mehr als 140 Tage oder 280 halbe Tage pro Jahr arbeiten (Stand Januar 2025) arbeinten. Für die Berechnung wird das Kalenderjahr herangezogen, d.h. wenn das Studium im September beginnt, steht noch das volle Kontingent für dieses Jahr zur Verfügung. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, an der Universität oder an einer anderen akademischen Einrichtung ohne zeitliche Begrenzung Studentenjobs zu machen. Auch studienbegleitende (Pflicht-)Praktika, d.h. im Rahmen des Studiums, sind zusätzlich erlaubt.
Gegen Ende des Studiums solltest du entscheiden, was du danach machen willst. Ein Master-Studium nach dem Bachelor-Abschluss? Oder die Suche nach einer Arbeitsstelle? In den Gesprächen bei der Ausländerbehörde sollte dies klar benannt werden, damit die beste Lösung gefunden und zum Beispiel doppelte Gebühren für die Erteilung der jeweiligen Aufenthaltserlaubnis vermieden werden können.
Zum Zweck des Studiums in Deutschland können sich internationale Studierende grundsätzlich maximal 10 Jahre aufhalten. Die Gebühr für die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beträgt derzeit 100,- Euro für eine Dauer von bis zu einem Jahr und 100,- für mehr als ein Jahr. Für eine Verlängerung von mehr als drei Monaten musst du dann 93,- Euro bezahlen.
Absolventen deutscher Hochschulen können sich 18 Monate Zeit lassen, um einen angemessenen Arbeitsplatz zu finden. Während dieser Zeit dürfen sie ohne Einschränkungen arbeiten. Das hat einen großen Vorteil gegenüber einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber, denn die Absolventen sind bei der Wahl des Arbeitsplatzes viel flexibler - die Behörden prüfen nicht, ob die Stelle zum Beispiel angemessen ist. Im Prinzip können die Absolventen jede Arbeit annehmen, die sie wollen: gut oder schlecht bezahlte Jobs, Aufgaben, die mit ihrem Abschluss zu tun haben oder nicht, sie könnten auch ein Praktikum beginnen. Dies bietet ihnen die Möglichkeit, verschiedene Dinge auszuprobieren. In der Regel müssen die Studierenden ihr Abschlusszeugnis als Nachweis für den erfolgreichen Abschluss ihres Studiums vorlegen. In Ausnahmefällen genügt eine abgestempelte und unterschriebene Erklärung, dass alle Prüfungen bestanden wurden. Damit werden die Studierenden zu den Sprechstunden der Ausländerbehörde zugelassen. Es dauert ca. 3-4 Wochen, bis der Ausweis gedruckt ist (er wird in Berlin gedruckt). Die 18 Monate gelten ab dem Datum des (Bachelor- oder Master-) Zeugnisses. Für die 18 Monate mustt du ein ausreichendes Einkommen für den Lebensunterhalt nachweisen (mindestens 992 Euro im Monat, z.B. durch deine letzten drei Kontoauszüge). Die für dein Studium abgegebene Erklärung ist nicht mehr gültig. Darüber hinaus muss der Student krankenversichert sein.
Hierfür wird eine Gebühr von 93,- Euro erhoben.
Sobald die Aufenthaltserlaubnis vorliegt, kann sich der Absolvent in den Mitgliedsstaaten des Schengen-Raums frei bewegen. Wichtig: Bevor die 18-monatige Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche abläuft, muss ein Antrag auf eine weitere Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU schriftlich gestellt werden. E-Mail oder Telefon sind nicht ausreichend!
Du kannst einen Antrag stellen, wenn du bereits seit mehr als zwei (2) Jahren eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt.
Es gilt Folgendes: Wird nach dem Studium eine qualifizierte Beschäftigung aufgenommen, wird die Niederlassungserlaubnis mit einer verkürzten Frist von zwei Jahren erteilt (§ 18c Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen:
- 24 Monate Rentenversicherung
- Sicherung des Lebensunterhalts, auch für Familienangehörige
- Test: "Leben in Deutschland"
Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 (kann auch durch ein abgeschlossenes deutschsprachiges Studium nachgewiesen werden)
- Neu im Jahr 2024: Das Stellenangebot muss nicht mehr deinem Abschluss entsprechen.
- Das Stellenangebot sollte angemessen sein. Damit soll verhindert werden, dass Studierende/Absolventen ausgenutzt oder schlichtweg ausgebeutet werden.
- Bei dem Stellenangebot kann es sich auch um eine Praktikantenstelle handeln. In den meisten Fällen prüft die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV), ob die Stelle geeignet ist.
- Ähnliches gilt auch für die Höhe des Einkommens. Auch dieses sollte angemessen sein. Natürlich kommt es auf das Fachgebiet an; IT-Absolventen sollten zum Beispiel keine unangemessen niedrige Bezahlung erhalten.
Solange deine Unterlagen bei der Ausländerbehörde sind, kannst du dort eine Arbeitserlaubnis beantragen. Die Studierenden/Absolventen müssen dann ihr Abschlusszeugnis und ihren Arbeitsvertrag und, wenn möglich, eine Stellenbeschreibung in deutscher Sprache mitbringen. Sobald deine Unterlagen bei der Allgemeinen Ausländerbehörde / dem Landratsamt liegen, musst du dort die Arbeitserlaubnis beantragen.
Ausländische Studierende in Rosenheim, die eine Arbeitserlaubnis beantragen möchten, sollten sich an die für sie zuständige Ausländerbehörde wenden. In der Regel ist dies das Landratsamt Rosenheim - Sachgebiet 52 - Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht.
Kontaktdaten:
- Adresse: Wittelsbacherstraße 53, 83022 Rosenheim
- Telefon: +49 (0)8031 392 01
- E-Mail: poststelle@lra-rosenheim.de
Als Studierende/r kannst du bis zu 140 volle Tage im Jahr arbeiten. Wichtig ist: Sobald dein Studium beendet ist, musst du eine Arbeitserlaubnis beantragen! Entweder auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche (18 Monate), als Blue Card oder als Aufenthaltserlaubnis/Arbeitserlaubnis, die auf einen bestimmten Arbeitsplatz zugeschnitten ist.
Das hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab, das sie anbieten. Wenn der Arbeitsvertrag beispielsweise für ein halbes Jahr gilt, ist dies der einfachste Fall, in dem du eine Aufenthaltserlaubnis als Arbeitsuchender beantragen kannst. In diesem Fall muss der Arbeitsvertrag nicht daraufhin überprüft werden, ob er mit deinem Studiengang übereinstimmt. In solchen Fällen ist es wirklich ratsam, das Landratsamt zu konsultieren!
Grundsätzlich nein. Praktika, die im Zusammenhang mit dem Studium absolviert werden, werden nicht auf die 140 Tage angerechnet. Ein Praktikum gilt nicht als Beschäftigung, solange ein/e Studierende/r an der Universität eingeschrieben ist und das Praktikum im Zusammenhang mit dem Studiengang steht/verpflichtet ist. Das Praktikum ist ein integrierter Bestandteil des akademischen Programms und wird nicht als Beschäftigung angerechnet. Entsprechende Informationen hierzu sind in den Nebenbestimmungen zum Aufenthaltstitel enthalten. Bitte beachte jedoch, dass freiwillige Praktika auf die 140 Tage angerechnet werden.
Die Blaue Karte (seit 1. August 2012) richtet sich vor allem an Akademiker mit einem anerkannten Hochschulabschluss, die nicht bereits in Deutschland leben. Die Blaue Karte ist im Grunde eine vereinfachte befristete Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Sie ist bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag vier (4) Jahre gültig, ansonsten gilt sie für die Dauer des befristeten Arbeitsvertrags plus drei Monate. Um eine Blaue Karte beantragen zu können, musst du nicht in Deutschland studieren. Grundlage für die Blaue Karte EU ist eine Richtlinie der Europäischen Union, nämlich die Richtlinie 2009/50/EG über die Blaue Karte. Die Blaue Karte EU dient dem Zweck, hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt in der EU zu ermöglichen, um einem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Neben dem Qualifikationsnachweis ist der Nachweis eines konkreten Arbeitsplatzangebots erforderlich. Seit dem 18. November 2023 sind die geforderten Gehaltsgrenzen gesenkt worden:
- 4.427,50 EUR monatlich im Jahr 2025 allgemein (ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit)
Für Hochqualifizierte in ausgewiesenen Mangelberufen gilt eine niedrigere Gehaltsschwelle, derzeit (Januar 2025) mindestens 43.759,80 Euro (mit Zustimmung der Agentur für Arbeit). Zu diesen Berufen gehören insbesondere Ingenieure, Akademiker und vergleichbare Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnik sowie Ärzte. Für diese hochqualifizierten Personen entfällt auch die Vorrangprüfung. Es kann sich durchaus lohnen, eine Blaue Karte zu beantragen, auch wenn du dein Studium in Deutschland erfolgreich abgeschlossen hast. Für Fachkräfte in den ersten drei Berufsjahren gelten die niedrigeren Gehaltsschwellen. Deshalb kann jeder, der in Deutschland studiert hat, in den ersten drei Berufsjahren eine Blaue Karte beantragen, unabhängig von der Branche. Weitere Vorteile der Blue Card: Im Vergleich zur "normalen" Arbeitserlaubnis kannst du bereits nach 21 Monaten eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn du über gute Kenntnisse der deutschen Sprache (mindestens B1-Niveau) verfügst. Ohne diese Kenntnisse kannst du die Niederlassungserlaubnis nach 27 Monaten beantragen.
Für die Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis sind folgende Unterlagen erforderlich: Arbeitsvertrag (ggf. ein Entwurf) und eine Stellenbeschreibung.
...besteht nach wie vor die Verpflichtung, das Land zu verlassen. Es kann aber möglich sein, stattdessen eine duale Berufsausbildung zu beginnen oder sich auf offene Stellen zu bewerben. Um eine duale Berufsausbildung zu beginnen, braucht man ein konkretes Ausbildungsangebot und eine Erklärung über das Arbeitsverhältnis. Der Wechsel in ein Beschäftigungsverhältnis nach einem Studienabbruch setzt entweder eine abgeschlossene Berufsausbildung oder einen im Ausland erworbenen Abschluss voraus. Seit dem 18. November 2023 besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis für jede qualifizierte Beschäftigung. Voraussetzung ist die Zustimmung der Agentur für Arbeit. Mit dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz wird der bisherige Ermessensanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken zu einem Regelanspruch, sofern die Agentur für Arbeit zustimmt. (§ 16a Abs.. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, gültig ab 1. März 2024). Übrigens: Wenn du deine Studienrichtung wechselst, muss dies auch der Ausländerbehörde gemeldet werden. Bitte erkundige dich in jedem Fall bei der Ausländerbehörde.
Das ist leider schwierig: Als Austauschstudent musst du nach Abschluss deines Studiums zurückkehren! Die Aufenthaltsgenehmigung kann nur verlängert werden, wenn du weiterhin in Deutschland studierst. Du kannst also nicht in Deutschland bleiben, Gelegenheitsjobs annehmen oder dir eine richtige Arbeitsstelle suchen. Das ist nicht möglich. Anders verhält es sich bei Absolventen, die einen anerkannten Hochschulabschluss haben. Sie müssen jedoch vorab bei der deutschen Botschaft ein entsprechendes Einreisevisum beantragen, mit dem sie sich sechs Monate lang zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten dürfen. Außerdem müssen sie nachweisen, dass sie über ausreichende Mittel zur Deckung der Lebenshaltungskosten für die geplante Aufenthaltsdauer verfügen, und sie müssen krankenversichert sein. Während der Zeit der Stellensuche dürfen sie weder arbeiten noch eine selbständige Tätigkeit ausüben. Hier gelten andere Regelungen als bei einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche. Bitte erkundigen Sie sich bei der Ausländerbehörde nach weiteren Einzelheiten und möglichen Ausnahmen von der Regel. Wenn du dich jedoch bereits im letzten Semester deines Studiums befindest, wende dich bitte an das Migrationsamt und nicht an die Ausländerbehörde.
Das wäre eine äußerst ungünstige Situation, denn dann riskierst du eine Verurteilung wegen unerlaubten Aufenthalts (bis zu zwei Jahre Gefängnis)!
Wir bemühen uns, diese Informationen auf dem neuesten Stand zu halten. Bitte informiere dich jedoch bei den zuständigen Behörden (z.B. der Ausländerbehörde) über die aktuellen Bestimmungen zu deinem Visum, deiner Aufenthaltsgenehmigung usw.