Beurlaubung

Sofern wichtige Gründe vorliegen, kann eine Beurlaubung beantragt werden. Diese bezieht sich immer auf ein vollständiges Semester: Während der Zeit der Beurlaubung bleibt der Studierende Mitglied der Hochschule, aber die Beurlaubungszeit wird nicht auf die Studiendauer angerechnet.

Während einer Beurlaubung dürfen nur Wiederholungsprüfungen abgelegt werden. Nur in bestimmten Sonderfällen, wie z. B. bei Personen, die sich in Erziehungs- oder Mutterschaftsurlaub befinden, bestehen Ausnahmeregelungen bezüglich des Ablaufes von Wiederholungsfristen während der Beurlaubung.

Um eine Beurlaubung zu beantragen, muss der Urlaubsantrag vor den Semesterferien im Studienamt abgegeben werden. Eine Beurlaubung kann für höchstens zwei Semester erfolgen.

Klassische Beurlaubungsgründe sind Krankheit, Mutterschafts- bzw. Erziehungsurlaub oder Auslandssemester.

Weitere Urlaubsgründe sind in der Immatrikulations-, Rückmeldungs- und Exmatrikulationssatzung ersichtlich.

Wichtig: Auch für Urlaubssemester ist eine Rückmeldung erforderlich. In dem Fall wird lediglich der Studentenwerksbeitrag abgebucht.

Zum Antrag auf Beurlaubung