Schriftliche Prüfungen können ganz oder teilweise aus Aufgabenstellungen nach dem Multiple-Choice Verfahren bestehen. Die Entscheidung darüber liegt bei den jeweiligen Prüfern. Die Regeln gelten für Prüfungen, bei denen mehr als 50% der erzielbaren Punkte aus Multiple-Choice-Aufgabenstellungen stammen.
Prüfungen nach dem Multiple-Choice-Verfahren enthalten zutreffende und unzutreffende Aussagen über einen Sachverhalt und verlangen die Angabe, ob die einzelne Aussage zutreffend oder unzutreffend ist. Als Aufgabenstellungen sind solche zulässig, die unter mehreren möglichen Aussagen nur eine zutreffende enthalten, und solche, die unter mehreren möglichen Aussagen mehrere zutreffende enthalten. Zu jeder Aussage werden in der Aufgabenstellung die beiden Möglichkeiten vorgesehen, die jeweilige Aussage als zutreffend und als unzutreffend zu kennzeichnen. Als richtige Beantwortung gelten sowohl die Kennzeichnung richtiger Antworten mit „zutreffend“ wie auch die Kennzeichnung falscher Antworten mit „unzutreffend“. Der Abzug von Punkten („Malus-Punkte“) für falsch gesetzte Kennzeichnungen ist ausgeschlossen.
Prüfungen nach dem Multiple-Choice-Verfahren gelten als bestanden,
a. wenn insgesamt mindestens 70 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt wurden oder
b. wenn die Zahl der erreichten Punkte mindestens 50 Prozent der insgesamt erzielbaren Punkte beträgt und zugleich die Zahl der vom Studierenden erreichten Punkte um nicht mehr als 22 Prozent die durchschnittliche Punktezahl aller an dieser Prüfung teilnehmenden Studierenden unterschreitet.
Hat der Studierende die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Mindestzahl an Punkten erreicht, so lautet die Note für die im Multiple-Choice-Verfahren abgefragte Prüfung beziehungsweise Prüfungsteile:
• 1,0 (sehr gut), wenn mindestens 90 Prozent
• 1,3 (sehr gut), wenn mindestens 80 Prozent, aber weniger als 90 Prozent
• 1,7 (gut), wenn mindestens 70, aber weniger als 80 Prozent
• 2,0 (gut), wenn mindestens 60, aber weniger als 70 Prozent
• 2,3 (gut), wenn mindestens 50, aber weniger als 60 Prozent
• 2,7 (befriedigend), wenn mindestens 40, aber weniger als 50 Prozent
• 3,0 (befriedigend), wenn mindestens 30, aber weniger als 40 Prozent
• 3,3 (befriedigend), wenn mindestens 20, aber weniger als 30 Prozent
• 3,7 (ausreichend), wenn mindestens 10, aber weniger als 20 Prozent
• 4,0 (ausreichend), wenn die nach Abs. 3 erforderliche Mindestanzahl der zu erreichenden Punkte erreicht ist aber weniger als 10 Prozent der erforderlichen Mindestanzahl der zu erreichenden Punkte hinausgehenden möglichen Punkte erreicht worden sind.
Eine nicht ganzzahlige Notengrenze wird zugunsten der Studierenden gerundet. Wurde die erforderliche Mindestanzahl der zu erreichenden Punkte nicht erreicht, lautet die Note „nicht ausreichend“ (5,0).
Die Endnote von Prüfungen, die nur teilweise aus Aufgaben nach dem Multiple-Choice-Verfahren bestehen, werden wie folgt ermittelt: Die Teilnote für den Teil nach dem Multiple-Choice-Verfahren wird gemäß diesem Abschnitt ermittelt. Zudem wird die Teilnote für den anderen Prüfungsteil ermittelt. Beide Teilnoten werden zu einer Gesamtnote verrechnet.