Mutterschutz im Studium
Das Mutterschutzgesetz schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit.
Im Wesentlichen sieht es ein Arbeitsverbot 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt eines Kindes vor. Seit dem 1. Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz auch für Studentinnen. Die Regelungen des Mutterschutzes gelten jedoch nur, soweit Ihre Hochschule Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder Sie im Rahmen der hochschulischen Ausbildung ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten.
Für Studentinnen ist die Schutzfrist vor und nach der Entbindung im Unterschied zu Beschäftigten nicht verbindlich. Die Hochschule darf Sie Ihre hochschulische Ausbildung fortsetzen lassen, wenn Sie dies ihr gegenüber ausdrücklich verlangen. Sie können diese Erklärung jedoch jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Das Mutterschutzgesetz sieht zudem eine unverzügliche Gefährdungsbeurteilung seitens der Hochschule vor, um ggf. entsprechende Schutzmaßnahmen festzulegen.
Für Studentinnen im Mutterschutz besteht außerdem die Möglichkeit auf ein Urlaubssemester.
Weitere Informationen zum Mutterschutz an der TH-Rosenheim
Bei einer bestehenden Schwangerschaft bzw. während einer Stillzeit melden Sie sich bitte bei:
Technische Hochschule Rosenheim:
Studienamt
Telefon +49 (0) 8031 805-2155, -2156, -2162, -2163 oder -2199
B 1.36
E-Mail: studienamt@th-rosenheim.de
Campus Burghausen und Mühldorf a. Inn:
Werner Thar
Telefon +49 (0) 8031 805-4025
E-Mail: werner.thar@th-rosenheim.de